NRW-Soforthilfe 2020

 

Liebe Mandanten und Geschäftspartner,
 
die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet auch zunehmend der Wirtschaft Sorgen.
 
Um den Schaden abzufedern, hat der Bund die Eckpunkte der NRW-Soforthilfe 2020 für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige beschlossen. Bitte berücksichtigen Sie, dass je Bundesland im Einzelnen unterschiedliche Regelungen gelten können. Die Antragsstellung ist bereits möglich.
 
Was ist die NRW-Soforthilfe?
 
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten:
  • 9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
 
Für die Zahl der Beschäftigten gilt die Vollzeitäquivalente. Stichtag: 31.12.2019.
 
Wer kann die NRW-Soforthilfe beantragen?
 
gewerbliche Unternehmen (rechtsformunabhängig), Solo-Selbständige und Angehörige der freien Berufe, einschließlich Künstler, die im Hauptberuf
  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmer tätig sind oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in NRW haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • maximal 50 Beschäftigte haben,
  • ihre Ware oder Dienstleistung bereits vor dem 1.Dezember 2019 am Markt angeboten haben,
  • Antragsberechtigt unter den o.g. Voraussetzungen sind auch Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion
 
Welche Voraussetzungen müssen darüber hinaus erfüllt sein?
 
erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
 
  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind  oder
  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat  oder 
  • der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
  • Hintergrund ist, dass die Unternehmen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen bedingt durch weiterhin Fixkosten unterstützt werden sollen und
  • Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte.
Was müssen Sie tun?
 
Das Antragsverfahren ist ausschließlich digital durchführbar. Antragsteller können Ihren Antrag online ausfüllen und absenden. Es ist keine Unterschrift notwendig.
 
 
Frist: Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.
 
Die Erfahrung hat gezeigt, dass man als Antragsteller Geduld mitbringen muss, da der Server aufgrund der vielen gleichzeitigen Registrierungen schnell überlastet ist.
 
Weitere Informationen sowie die FAQ finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter dem folgenden Link:  https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4 sowie unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
 
Sollten Sie Fragen haben oder Unterlagen benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
 
Bleiben Sie gesund!
 
Ihr dialog – Team