NRW-Soforthilfe 2020
- 9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
- 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmer tätig sind oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
- ihren Hauptsitz in NRW haben,
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- maximal 50 Beschäftigte haben,
- ihre Ware oder Dienstleistung bereits vor dem 1.Dezember 2019 am Markt angeboten haben,
- Antragsberechtigt unter den o.g. Voraussetzungen sind auch Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder
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die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat oder
- der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
- Hintergrund ist, dass die Unternehmen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen bedingt durch weiterhin Fixkosten unterstützt werden sollen und
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Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte.